Konsortium
der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gelegenheitsgesellschaft zum Zwecke der Durchführung eines bestimmten Geschäftes (z.B. Arbeitsgemeinschaft mehrerer Bauunternehmer; Übernahme der Aktien bei Kapitalerhöhung, einer AG durch mehrere Banken). Ein K. ist regelmässig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
([N.] Anteilsgemeinschaft) ist die Gelegenheitsgesellschaft zur Erledigung vorübergehender Einzelaufgaben (z.B. Bankenkonsortium zur Ausgabe einer Anleihe), meist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Lit.: Schaub, B., Der Konsortialvertrag, 1991; Meo, de, Bankkonsortien, 1994; Picherer, M., Sicherungsinstrumente bei Konsortialfinanzierungen, 2002
Gelegenheitsgesellschaft mit dem wirtschaftlichen Zweck einer zumeist bankrechtlichen ( Bankenkonsortium) oder versicherungsrechtlichen Transaktion. Konsortien zur Emission von Aktien, Finanzierungskonsortien, Sanierungskonsortien. Es handelt sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem sachlich und zeitlich begrenzten Zweck.
Gelegenheitsgesellschaft.
Vorheriger Fachbegriff: Konsols | Nächster Fachbegriff: Konspiration