Kundenparkplatz

Parkhaus. Wer sein Kraftfahrzeug auf dem unbewachten Kundenparkplatz eines Kaufhauses abstellt, kann von dem Unternehmen keinen Schadensersatz verlangen, wenn das Fahrzeug von einem unbekannten Dritten beschädigt wird. Denn dem Kunden wird, ohne daß ein Verwahrungsvertrag zustande käme, lediglich die Gelegenheit zum Abstellen seines Fahrzeugs gegeben. Ein Warenhaus, das in Verbindung damit im Zentrum der Großstadt eine Tiefgarage betreibt, ist zur ständigen Bewachung der abgestellten Wagen nicht verpflichtet. Hat es diese im Umfang einer üblichen Vollkaskoversicherung mit der Maßgabe versichert, daß der Geschädigte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erwirbt, so haftet das Unternehmen selbst bei Beschädigung nicht (BGH).




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