Landesschlichterim Schlichtungsrecht der oder die von der Obersten Landesarbeitsbehörde bestelltein) Schlichter. Die Aufgabe der L. ist es, als Ausgleichsstelle in Regelungsstreitigkeiten zwischen den Sozialpartnern zu vermitteln, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Dagegen besitzen die L. keine Entscheidungsbefugnisse.
Weitere Begriffe : Hinweisfunktion | Advocatus diaboli | Beschuldigung |
MMnews
|