Markenware(§ 38 a GWB) ist das Erzeugnis, dessen Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und das mit einem seine Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmenzeichen, Wortzeichen oder Bildzeichen) versehen ist (z. B. bestimmte Lebensmittel, Niveacreme, Maggi, Odol, Persil). Für die M. ist grundsätzlich eine unverbindliche (vertikale) Preisempfehlung zulässig. Lit.: Ahlert, D., Exzellenz in Markenmanagement und Vertrieb, 2004
Weitere Begriffe : Entscheidungssammlung | Klaglose Forderungen | Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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