Mehrheitsgrundsatz

(= Majoritätsprinzip). Der M. besagt, dass in Personenverbänden, Vertretungsgremien und Kollegialorganen der Wille der Mehrheit
- und nicht etwa der der Gesamtheit - massgebend sein soll. Im germanischen Rechtskreis erlangte der M. erst im Mittelalter Bedeutung. Vorher war bei Königswahlen, Urteilen u.ä. stets Einstimmigkeit erforderlich.




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