Messwesen
1.
Maße und Gewichte sind im Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung i. d. F. v. 22. 2. 1985 (BGBl. I 408) m. Änd. geregelt. Nach § 1 sind im geschäftlichen und amtlichen Verkehr - mit Ausnahmen für den Verkehr mit dem Ausland - Größen in den gesetzlichen Einheiten anzugeben. Die gesetzlichen Einheiten z. B. für Länge, Masse, Zeit, elektrische Stromstärke, thermodynamische Temperatur und Lichtstärke, ferner atomphysikalische Einheiten für Stoffmenge, Masse und Energie sowie die Ableitungen, Vielfachen und Teile der Einheiten werden durch Rechtsverordnung des BMWT festgelegt. Die Einheiten gehen auf Maßeinheiten des internationalen metrischen Einheitssystems zurück, das im Wesentlichen von der 11. Generalkonferenz für Maß und Gewicht 1960 beschlossen wurde. Die Darstellung der gesetzlichen Einheiten obliegt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (§ 6).
2.
Die gesetzlichen Einheiten und Einheitszeichen einschließlich der Abkürzungen sowie der Vorsätze und Vorsatzzeichen ergeben sich aus der EinheitenVO v. 13. 12. 1985 (BGBl. I 2272) m. Änd. Wegen Definitionen und Beziehungen verweist die VO auf die einschlägigen DIN-Normen (u. a. DIN 1301). Verstöße gegen das Gesetz werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten geahndet. S. im Übrigen Eichwesen.
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