MietwagenverkehrMietwagenverkehr darf nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes - im Gegensatz zum Droschkenverkehr - nur vom Betriebssitz aus durchgeführt werden; von Zweigstellen aus ist er nicht zulässig. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, außer wenn es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. Jedes Verhalten nach Droschkenart (z. B. Parken auf Straßen mit dem Fahrer im Fahrzeug bzw. die fahrbereite Aufstellung) ist verboten.
Weitere Begriffe : Nennwert | formelle Beschwer | Strafausschließungsgrund |
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