Mischverwaltung

Weder der Bund noch die Länder können über ihre im GG festgelegten Kompetenzen (Verwaltungskompetenz, Ausführung von Gesetzen) verfügen. Kompetenzüberschreitungen sind auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig. Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder verstoßen, sofern nicht die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen übertragen hat - wie z. B. im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben - gegen das grundgesetzliche Verbot einer M. (BVerfGE 32, 145 ff.; 39, 96). Vgl. auch Dotationsauflagen.




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