Nachweismakler Der blosse N. beschränkt sich darauf, seinem Auftraggeber den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Geschäftes zu bieten, während der Vermittlungsmakler mit beiden Parteien verhandelt. Daher kann er einerseits nur von der einen Partei Mäklerlohn verlangen, andererseits jedoch beiden Teilen dienen, ohne vertragswidrig zu handeln. Maklervertrag.
Weitere Begriffe : Ausbeutungsmissbrauch | Erziehungsberechtigte | praktische Konkordanz |
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