Namensverletzungliegt dann vor, wenn jemand das Recht zum Gebrauch eines Namens dem berechtigten Namensträger bestreitet oder unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch dessen Interessen schädigt. Nach § 12 BGB kann der Berechtigte gegen den anderen auf Beseitigung der Beeinträchtigung und ggf. auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen klagen. Bei Verschulden kann er Schadensersatz fordern. - Nach § 37 HGB wird die Firma entsprechend dem § 12 BGB geschützt. Siehe auch: Wappen.
Weitere Begriffe : Ziviler Notstand | Wehrstrafrecht | Beamtenbeleidigung |
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