Neigung

ist das Streben in eine Richtung. Im Strafrecht ist, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, Jugendstrafe zu verhängen (§ 17 JGG). Lit.: Bald, S., Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, 1995




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