Not-EntwendungWer aus Not geringwertige Gegenstände entwedet od. unterschlägt, wird mit Geldstrafe od. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Mon. bestraft; Tat wird nur auf Antrag verfolgt, Zurücknahme des Antrags ist zulässig (Strafantrag). Tat gegen Verwandte absteigender Linie (z.B. Kinder) od. gegen Ehegatten bleibt straflos (§ 248a StGB.)
Weitere Begriffe : Mithilfe | Uneigentliche Verwahrung | Aufklärungsbeschluss |
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