NTB - nichttarifäre Beschränkungen

nennt man Handelsbeschränkungen, die unter Umgehung der durch GATT u. a. internationale Handelsverträge geregelten Handelserleichterungen beschränkend auf den internationalen Handel einwirken sollen. Mittel sind bewusst langsame administrative Abfertigung, gesteigerte administrative Kontrollen - z. B. mit angeblich oder wirklicher sicherheitstechnischer, gesundheitspolitischer, markenrechtlicher, patentrechtlicher Tendenz -, Einführung technischer Standards, die international schwer einzuhalten sind u. ä. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft deckt sich der Begriff mit dem Verbot mengenmäßiger und ähnlicher Beschränkungen gemäß Art. 28 EGV. Der EuGH verwendet zur Abgrenzung die sog. Dassonville-Formel. Wegen zulässiger Beschränkungen vgl. Cassis-Formel und Keck, Keck & Mithouard.




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