Organisationsmangel
Fehlerhafte Organisation in Grossbetrieben, rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann eine Pflicht zum Schadensersatz begründen, wenn aus diesem O. einem anderen Schaden entsteht. Ein O. liegt z. B. vor, wenn eine AG, die Arzneimittel herstellt, keinen Fachmann zur laufenden Überwachung ihrer Erzeugnisse einstellt. Das Vorliegen eines
O.s schliesst i.d.R. den Entlastungsbeweis bei unerlaubter Handlung eines Verrichtungsgehilfen aus.
ist der Mangel in der Gestaltung der Möglichkeit sachgemäßen Handelns. Er kann die Verletzung einer Verkehrssicherungs- pflicht und damit eine Unterlassung im Sinne von § 823 I BGB (str.) darstellen. Daraus kann ein Schadensersatzanspruch folgen. Auch für die Haftung des Vereins nach § 31 BGB kann es als zum Schadensersatz verpflichtende Handlung genügen, dass ein O. vorliegt. Lit.: Deutsch, E., Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745; Matusche- Beckmann, A., Das Organisationsverschulden, 2001
Haftung für - unerlaubte Handlung (5 a), Verein (1 d).
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