Parlamentsnötigung

begeht, wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes auseinanderzusprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen, oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, § 105 StGB.

begeht, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt oder zu nötigen versucht, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben (§ 105 StGB). Unter Strafe gestellt ist auch die Nötigung oder versuchte Nötigung von Mitgliedern dieser Organe (hier genügt Drohung mit einem empfindlichen Übel, § 106 StGB). Die Bestimmungen regeln Sonderfälle der Nötigung; sie schützen die Funktionsfähigkeit und -freiheit der Parlamente und ihrer Mitglieder.




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