Pfand

der Sicherung einer Forderung dienende (bewegliche) Sache sowie das an ihr bestehende Recht. Das P. kann beim Schuldner bleiben (besitzloses P.) oder in den Besitz des Gläubigers übergehen {Besitz-P., Faust-P.). Es wird durch Verkauf oder Verfall verwertet.

(§ 1204 BGB) ist im Sachenrecht die der Sicherung eines Anspruchs dienende (bewegliche) Sache bzw. das an ihr bestehende Recht (Pfandrecht). Das Pfand kann grundsätzlich beim Pfandschuldner (besitzloses P.) bleiben oder in den Besitz des Pfandgläubigers übergehen (Besitzpfand, Faustpfand), sich auf die Sache beschränken (Substanzpfand) oder auch die Nutzungen umfassen (Nutzungspfand) sowie durch Verkauf (Verkaufspfand) oder Verfall (Verfallpfand) verwertet werden. Lit.: Damrau, J., Pfandleih Verordnung, 2. A. 2005




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