Pfand der Sicherung einer Forderung dienende (bewegliche) Sache sowie das an ihr bestehende Recht. Das P. kann beim Schuldner bleiben (besitzloses P.) oder in den Besitz des Gläubigers übergehen {Besitz-P., Faust-P.). Es wird durch Verkauf oder Verfall verwertet.
Weitere Begriffe : normatives Tatbestandsmerkmal | Verdingungsordnung für Bauleistungen | Verharmlosen von Gewalttätigkeiten |
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