Pfandrecht an Rechten

Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften; §§ 1273 ff. BGB. Die Verpfändung einer Forderung ist nur wirksam, wenn der Gläubiger (nicht der Pfandgläubiger) sie dem Schuldner anzeigt, § 1280 BGB.




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