Pharmaberater,die hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel zu informieren, müssen die in § 75 ArzneimittelG (Arzneimittel) näher beschriebene Sachkenntnis besitzen. Sie haben Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und ihrem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Sind sie mit der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln beauftragt, haben sie über die Empfänger sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 76).
Weitere Begriffe : Rahmentarifvertrag | Hinweispflicht | Abladen |
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