Postmortale Vollmacht ist eine V., die aufschiebend bedingt durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 158 I BGB) erteilt wird. Sie gelangt also erst mit dem Todesfall zur Entstehung. Von den Erben des Vollmachtgebers kann sie jederzeit widerrufen werden.
Weitere Begriffe : Tateinheit | Untersuchungsgefangene | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung |
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