Rückbürge Besteht für eine Forderung ein Bür gschafts vertrag, und wird der Bürge zur Zahlung in Anspruch genommen, weil der Hauptschuldner nicht leistet, so kann sich der Bürge nunmehr an den Hauptschuldner zwecks Rückgriffs halten, § 774 BGB. Für diese Rückgriffsforderung des Bürgen kann eine eigene Bürgschaft begründet werden, deren Bürge der sog. R. ist; dieser steht dem (Haupt-) Bürgen für den Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner ein. Vom R.n ist der Nachbürge zu unterscheiden.
Weitere Begriffe : Fraudulöse Handlungen | Ertragswert | Verwaltungsvereinfachung |
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