Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter

In § 24 Abs. 2 StGB geregelte Strafaufhebung für den Rücktritt vom Versuch, wenn an der Tat Mehrere als Täter oder Teilnehmer mitgewirkt haben. Die Voraussetzungen sind für jeden Beteiligten gesondert zu untersuchen:
— Nach § 24 Abs. 2 S.1 StGB muss der fragliche Beteiligte „die Vollendung der Tat freiwillig verhindern”. Es genügt dafür nicht nur das Rückgängigmachen des eigenen Tatbeitrages; vielmehr muss der Beteiligte dafür sorgen, dass die Tat von keinem der übrigen Beteiligten mehr ausgeführt wird. Ausnahmsweise genügt Passivität (wie beim unbeendeten Versuch des Einzeltäters), wenn noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche geschehen ist und gerade das Nichtweiterhandeln des fraglichen
Beteiligten die Vollendung verhindert hat. Wollen Mehrere die Tat ausführen, so muss jeder mit dem passiven Verhalten des jeweils anderen einverstanden gewesen sein.
— Ist der jeweilige Beteiligte nicht dafür ursächlich geworden, dass der Erfolg ausgeblieben ist, sondern beruht dies auf anderen Umständen, sog. fehlende Verhinderungskausalität, so genügt gemäß § 24 Abs. 2 S.2, 2. Alt. StGB für die Straflosigkeit sein „freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern”.
— „Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Vollendungsverhinderung” löst gemäß § 24 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. StGB ebenfalls Strafbefreiung aus, wenn die Tat objektiv zwar vollendet wurde, der Teilnehmerbeitrag aber für die Vollendung nicht mehr kausal geworden ist.
Auch ein Rücktritt vom Versuch mehrerer ist ausgeschlossen, wenn ein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen hat. Da hierfür der Rücktrittshorizont des jeweiligen Beteiligten maßgeblich ist, muss die Frage des Fehlschlags für jeden gesondert geprüft werden.




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