Rechte, wohlerworbeneNach Art. 129 I, 3, IV 1 WV waren die w. R. der Beamten und der Berufssoldaten unverletzlich; der Umfang dieser Garantie war umstritten. Das geltende Recht kennt den Begriff der w. R. nicht mehr. Doch ist nach Art. 33 V GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Damit ist jedenfalls der Grundbestand der Rechtsstellung des Beamten (auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht) verfassungsmäßig garantiert.
Weitere Begriffe : Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl | Teilindossament | Versicherungsvermittler |
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