RegelungsgesetzNach Art. 131 GG sind die Rechtsverhältnisse von Personen einschließl. der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. 5. 1945 im öffentlichen Dienste standen und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet wurden (sog. verdrängte Beamte), durch Bundesgesetz zu regeln. Dementsprechend erging das - häufig als R. bezeichnete - „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ v. 11. 5. 1951 (BGBl. I 307), das mehrfach geändert worden ist. Es regelt die Unterbringung, Versorgung oder Kapitalabfindung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und enthält weitere Bestimmungen über die Rechte der früheren Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen, der Berufssoldaten und der berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes. Weitere sog. R. waren die nach dem 2. Weltkrieg ergangenen Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.
Weitere Begriffe : de jure | Bundesbodenschutzgesetz | Unfallrente |
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