Remboursrückgriff(Remboursregress) ist der weitere Wechselrückgriff, den derjenige nimmt, der seinerseits den Wechsel im Rückgriff eingelöst hat. Beim R. wird das ursprüngliche Recht geltend gemacht, das der Einlöser vor der Weiterbegebung des Wechsels hatte. Der Anspruch besteht aus dem Einlösungsbetrag nebst 6% Zinsen, den Auslagen und 1/3 % Provision (Art. 49 WG). Entsprechendes gilt für den R. beim Scheck (Art. 46 SchG).
Weitere Begriffe : Auszug des Mieters | Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | Fabrikneu |
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