Richter auf Lebenszeit
kann nur werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens
3 Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Auf diese Frist können i. d. R. 2 Jahre in einer anderen Tätigkeit, z.B. als Beamter des höheren Dienstes, als Rechtsanwalt, Notar, als habilitierter Hochschullehrer angerechnet werden. Anrechnung einer längeren Tätigkeit kommt nur in Frage bei besonderen Kenntnissen u. Erfahrungen des zu Ernennenden (§ 10 Deutsches RichterG). Richter.
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