Richterbestechung Ein Berufs-od. ehrenamtl. Richter, der sich bestechen lässt (passive Bestechung), um eine Rechtssache, deren Leitung od. Entscheidung ihm obliegt, zugunsten od. zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten od. zu entscheiden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Wer einen Richter besticht (aktive Bestechung), um sich einen Vorteil zu verschaffen, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft, bei mildernden Umständen beträgt Höchststrafe 5 Jahre (§ 334 StGB).
Weitere Begriffe : Einschreiben | Klage auf künftige Leistung | Einzelakttheorie |
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