Risikoverringerungstheorie

Strafrechtliche Lehre, die — spiegelbildlich zur Risikoerhöhungslehre beim Fahrlässigkeitsdelikt — dem Täter eines Unterlassungsdelikts den Einwand versagt, dass es auch bei Vornahme der gebotenen Handlung zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges gekommen wäre. Da es einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen ei-nein Unterlassen und dem Eintritt eines Erfolges nicht gebe, genüge zur Begründung einer strafrechtlichen Haftung ein normativer Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg. Dieser sei bereits anzunehmen, wenn sich das Risiko, das zu mindern der Täter verpflichtet war, in dem Erfolg realisiert habe. Die Risikoverringerungstheorie ist denselben Einwänden ausgesetzt wie die Risikoerhöhungslehre und hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt.




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