Schallzeichen
Warnzeichen.
Kraftfahrzeuge müssen nach § 55 StVZO eine Vorrichtung für Schallzeichen haben, und zwar Hupen und (oder) Hörner mit gleichbleibendem Klang od. harmonischem Akkord. Sirenen dürfen nur Kfz’e der Polizei, Feuerwehr, des technischen od. Luftschutzdienstes, des Zolldienstes sowie Unfallhilfs- u. u. Krankenwagen führen (§ 55 Abs.
4 StVZO). Sch. dürfen bei Gefahr u. ausserhalb geschlossener Ortschaften beim Überholen gegeben werden. - Fahrräder mit Hilfsmotor u. Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen nur mit Glocken ausgerüstet sein ebenso wie Fahrräder und Schlitten (§ 67 Abs. 4, § 64 a StVZO).
Warnzeichen.
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