Schiedsgutachtervertragist der privatrechtliche Vertrag, durch den die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgutachter bestimmte Tatsachen (z. B. Wert, Preis, Schaden) in einem Schiedsgutachten bindend festzustellen hat. Die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO) sind hierauf nicht anwendbar; es gelten vielmehr die Regeln über die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten (Leistung).
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