Schlitten sind Fahrzeuge mit Kufen. Werden sie mit Motorkraft betrieben, sind sie Kraftfahrzeuge, für die die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge gelten. Sch., die von Tieren gezogen werden od. auf abschüssiger Bahn zu Tal fahren, müssen mit Ausnahme von Handschlitten (übliche sog. Rodelschlitten) nach § 64 a StVZO mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
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