Schockschaden

durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines nahen Angehörigen ausgelöste schwere seelische Erschütterung (und damit ein „Schock” im umgangssprachlichen, nicht im medizinischen Sinne). Soweit die Beeinträchtigung über die allgemeinen Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, hinausgeht und Krankheitswert hat, kann sie eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen und die Haftung des für den Unfall Verantwortlichen begründen.




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