Schriftwechsel im Strafvollzug

Empfang und Sendung von Briefen eines Gefangenen. Dieser hat nach § 28 Abs. 1 StVollzG grundsätzlich das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Dieses Recht kann aber durch bestimmte Maßnahmen beschränkt werden:
— Untersagen von Schriftwechsel mit bestimmten Personen (§ 28 Abs. 2 StVollzG),
— Überwachung des Schriftwechsels (§ 29 StVollzG),
Anhalten von Schreiben (§ 31 StVollzG).




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