Schriftwechsel im Strafvollzug Empfang und Sendung von Briefen eines Gefangenen. Dieser hat nach § 28 Abs. 1 StVollzG grundsätzlich das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Dieses Recht kann aber durch bestimmte Maßnahmen beschränkt werden:
Weitere Begriffe : Primat des Völkerrechts | Stationäre Hospize | Leistungserbringungsrecht |
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