Schulzwang
Schulpflicht
Zur Durchsetzung der Schulpflicht kann die Schule (Schule, 1) bei der zuständigen Ordnungsbehörde die Durchführung des S. beantragen. zur Durchführung der S. dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten sowie unmittelbarer Zwang ausgeübt werden (vgl. z. B. Art. 118 I und II des Bayer.G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen v. 31. 5. 2000, GVBl. 414, ber. 632).
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