Schwangere, Verlassen einer SchwangerenWer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos die Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft od. der Niederkunft bedarf, u. dadurch Mutter u. Kind gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§ 170 c StGB).
Weitere Begriffe : Duldungstitel | Gefahrtarif | Biostoffe |
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