SkiunfallDer Skiläufer muss auf einem belebten Hang seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten, jedenfalls aber Zusammenstösse vermeiden kann. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Beim Skispringen genügt als Schutz für die Zuschauer eine einfache Seilabsperrung nicht.
Weitere Begriffe : bundeseigen | Mieterabwesenheit | Kettenarbeitsvertrag, -verhältnis |
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