Staatskommissar Staatsbeauftragter, der in einer Gemeinde die Verwaltungsbefugnis ausübt, solange die gemeindlichen Organe hierzu nicht in der Lage oder nicht gewillt sind. Seine Einsetzung ist i.d.R. erst zulässig, wenn alle anderen Mittel der Gemeindeaufsicht fruchtlos geblieben sind.
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