Staatskommissar

Staatsbeauftragter, der in einer Gemeinde die Verwaltungsbefugnis ausübt, solange die gemeindlichen Organe hierzu nicht in der Lage oder nicht gewillt sind. Seine Einsetzung ist i.d.R. erst zulässig, wenn alle anderen Mittel der Gemeindeaufsicht fruchtlos geblieben sind.

ist der vom Staat (Regierung) an Stelle des an sich zuständigen, aber zu ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung nicht fähigen oder nicht willigen Organs eingesetzte Beauftragte. Lit.: Schatzmann, J., Der Staatskommissar, 1972

ist ein von der Regierung eingesetzter Beauftragter, der an Stelle der sonst zuständigen Staats- oder Selbstverwaltungsorgane deren Befugnisse wahrnimmt, wenn sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung nicht in der Lage sind. Bei Körperschaften mit Selbstverwaltungsrecht nur auf gesetzl. Grundlage statthaft.




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