Steuergesetzgebungshoheit

Kompetenz zum Erlass von Steuergesetzen. Der Bund hat die Gesetzgebungshoheit für die Mehrzahl der Steuergesetze (s. Art. 105 GG). Die Befugnis zur Gesetzgebung für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, welche nach Art.105 GG den Ländern zusteht, haben diese regelmäßig den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden können nach Art. 106 GG die Hebesätze für die Realsteuern festsetzen.




Vorheriger Fachbegriff: Steuergesetz | Nächster Fachbegriff: Steuergewalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen