SteuergesetzgebungshoheitKompetenz zum Erlass von Steuergesetzen. Der Bund hat die Gesetzgebungshoheit für die Mehrzahl der Steuergesetze (s. Art. 105 GG). Die Befugnis zur Gesetzgebung für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, welche nach Art.105 GG den Ländern zusteht, haben diese regelmäßig den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden können nach Art. 106 GG die Hebesätze für die Realsteuern festsetzen.
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