Stiftung öffentlichen Rechts

ist ein öffentlich-rechtlicher, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteter Vermögensbestand, der vom Stifter einem bestimmten (Stiftungs-)Zweck gewidmet worden ist. Davon zu unterscheiden sind die Zuwendungen, die einer jur. Person des öffentlichen (oder auch des privaten) Rechts mit der Auflage gemacht werden, das Vermögen zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (sog. nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung). Als „öffentliche Stiftungen“ werden St. bezeichnet, die im Gegensatz zu den privaten St. (z. B. Familienstiftungen) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen (z. B. Förderung von Kunst und Wissenschaft); sie können öffentlich-rechtliche (und damit jur. Personen d. ö. R.) oder auch privatrechtliche St. sein. Errichtung und Rechtsverhältnisse der St. ö.R. richten sich nach Landesrecht (z. B. StiftungsG NRW v. 15. 2. 2005 (GV NRW 52); Bayer. Stiftungsgesetz v. 19. 12. 2001 GVBl. 2002, 10).




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