Stiftungen zur politischen BildungsarbeitZum Zwecke der p. B. bestehen „S.“ (überwiegend in der Rechtsform des eingetragenen Vereins), die den größeren politischen Parteien nahe stehen. Gem. U. des BVerfG v. 14. 7. 1986 (NJW 1986, 2487) ist die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung p. B. an parteinahe S. verfassungsrechtlich statthaft, setzt aber Institutionen voraus, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind und die sich ihrer Aufgabe selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit annehmen; sie müssen auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren.
Weitere Begriffe : Schiedsgutachtervertrag | immanent | Versicherungsberechtigung |
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