Strafaufhebungsgrund

ist im Strafrecht der erst nach Begehung einer Straftat eintretende, die bereits verwirklichte Strafbarkeit für den Täter rückwirkend wieder beseitigende Umstand (z.B. Rücktritt vom Versuch). Der S. ist nach Vorliegen des Tatbestands i.w.S. zu prüfen. Ein Irrtum über ihn ist unbeachtlich.




Vorheriger Fachbegriff: Strafaufhebungsgründe | Nächster Fachbegriff: Strafaufhebungsgrund, persönlicher


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen