Strafaufhebungsgrundist im Strafrecht der erst nach Begehung einer Straftat eintretende, die bereits verwirklichte Strafbarkeit für den Täter rückwirkend wieder beseitigende Umstand (z.B. Rücktritt vom Versuch). Der S. ist nach Vorliegen des Tatbestands i.w.S. zu prüfen. Ein Irrtum über ihn ist unbeachtlich.
Weitere Begriffe : Erbe | Nation | Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern |
MMnews
|