StrafmilderungEröffnet das Gesetz dem Richter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe zu mildern u. verweist die gesetzliche Bestimmung hierbei ausdrücklich auf § 15 StGB, so kann der Richter bis zum gesetzlichen Mindestmass der sonst angedrohten Freiheits- od. Geldstrafe herabgehen od. statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
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