Straußwirtschaft
Auch: Besen-, Kranz-, Buschenwirtschaft
Vom Gaststättengesetz zugelassene Gaststätte, die nach Landesrecht für höchstens vier bzw. sechs Monate im Jahr selbsterzeugten Wein oder Apfelwein ausschenken und dazu zubereitete einfache Speisen verabreichen darf. Das Recht, das zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr ausgeübt werden kann, wird äußerlich durch einen über der Haustür befestigten Strauß, Besen oder Kranz angezeigt.
(oft auch Besen- oder Häckerwirtschaft) wird der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder Apfelwein genannt. Er kann nach Maßgabe des § 14 GaststättenG von den obersten Landesbehörden für höchstens 4 bzw. 6 Mon. im Jahr zugelassen werden, ohne dass es einer Gaststättenkonzession bedarf. S. gibt es in fast allen Weinbaugebieten Deutschlands (s. die landesrechtlichen VOen über den Betrieb von Straußwirtschaften in Hessen, Nordrh.-Westf., Rhld.-Pfalz usw.). S. a. Gaststätte.
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