StummeIst bei einer öffentlichen Beurkundung ein Beteiligter stumm, taub oder blind, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden (§§ 22 ff. BeurkG). a. Taubstumme.
Weitere Begriffe : Länder | Kämmerer | Einlagengeschäft |
MMnews
|