Systemvergleich

im Wettbewerbsrecht zulässige Art der Werbung. Im Unterschied zum Warenvergleich fehlt der Hinweis auf einzelne Mitbewerber. Richtet sich der S. jedoch erkennbar gegen einen Mitbewerber, so ist er wegen unlauteren Wettbewerbs unzulässig. Da sich der Wettbewerber nicht darauf beschränkt, die Vorzüge der eigenen Ware anzupreisen, er vielmehr mittelbar Bezug auf Waren anderer Mitbewerber dadurch nimmt, dass er deren System mit dem seinen eigenen Waren zugrundeliegenden System vergleicht, muss er den S. wahrheitsgemäss und sachlich vornehmen, so dass ggf. auch eigene Nachteile und fremde Vorzüge zu offenbaren sind. Werbung, vergleichende.




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