Taubstummheit

ist die Stummheit bei oder als Folge angeborener oder früh eingetretener Taubheit. Stellt ein hörbehinderter oder sprachbehinderter Mensch (Tauber, Stummer oder Taubstummer) einen Antrag auf einen Verteidiger, so ist dem Antrag zu entsprechen (§ 140 II 2 StPO). Lit.: Stichnoth, T., Taubstummheit, 1985




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