Umweltwerbung Werbung mit der Umweltfreundlichkeit von Produkten. Sind die angesprochenen Umwelteigenschaften unzutreffend, liegt ein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung aus § 3 i.V. m. § 5 UWG vor. Zur Vermeidung der Irreführung sind häufig auch aufklärende Hinweise über die Bedeutung und den Inhalt der verwendeten Begriffe (umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend, bio) sowie der darauf hindeutenden Zeichen erforderlich (BGH NJW 1996, 1135 — umweltfreundliches Bauen). Aufgrund des gestiegenen Umweltbewusstseins sind Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, in besonderem Maße geeignet, emotionale Bereiche anzusprechen. Umweltwerbung kann daher als gefühlsbetonte Werbung eine unsachliche Beeinflussung i. S. d. § 4 Nr.1 UWG darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware oder Leistung nicht besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.3.1999 — I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100 — Generika-Werbung).
Weitere Begriffe : Gewerbebetrieb, eingerichteter und ausgeübter | Blankettmissbrauch | Publizität positive |
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