grober U. des Beschenkten berechtigt zum Schenkungswiderruf. grober Schenkung.
Vorheriger Fachbegriff: UNCTAD | Nächster Fachbegriff: Undkonto
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Unterlassungsdelikt | Vertretung, völkerrechtliche | Konsumtion
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews