Undank

grober U. des Beschenkten berechtigt zum Schenkungswiderruf.
grober Schenkung.




Vorheriger Fachbegriff: UNCTAD | Nächster Fachbegriff: Undkonto


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen