Unmittelbare Stellvertretung bedeutet, dass eine Willenserklärung, die ein Stellvertreter (Stellvertretung) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt, § 164 BGB; unterscheide hiervon die mittelbare Stellvertretung, den Boten und den Treuhänder.
Weitere Begriffe : Patenturkunde | Self-executing-Regeln | Divergenzrevision |
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