untauglicher Versuch
Versuch, untauglicher
Fallgruppe des strafbaren Versuchs, dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsgut-angriff — was der Täter im Zeitpunkt der Ausführungshandlung nicht weiß — objektiv zur Tatbestandserfüllung ungeeignet ist, sei es, weil es sich um ein untaugliches Tatobjekt oder -opfer handelt, sei es, weil untaugliche Mittel eingesetzt werden, sei es, weil der Täter nicht die für ein Sonderdelikt strafbegründende Eigenschaft besitzt. Hier kommt es nur darauf an, ob auf der Grundlage der vorn Täter vorgestellten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände — diese als real unterstellt — eine Ausführungshandlung vorliegt, die einer der Fallgruppen zum unmittelbaren Ansetzen entspricht, und ob diese Handlung zeitlich und funktionell tatplangemäß war.
Versuch.
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