Untersagung

das Verbot eines Verhaltens. Kann sowohl durch eine Behörde als auch durch eine Privatperson erfolgen.

ist das ausdrückliche — Verbot eines — Verhaltens, das sowohl von einem Nichthoheitsträger (z. B. U. des Betretens eines Grundstücks) wie auch von einem Träger von Hoheitsgewalt (z. B. U. der Ausübung eines Gewerbes) ausgesprochen werden kann. Lit.: Heinke, S., Eingriff, Vermeidung, Ausgleich und Untersagung, 1997




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